Vom sommerlichen Betriebsausflug bis hin zur Weihnachtsfeier, es gibt unzählige Anlässe, bei denen die Kolleginnen und Kollegen gerne mal das Handy rausholen und Schnappschüsse machen, um damit die gute Stimmung zu dokumentieren oder eben einfach die Momente festzuhalten. Doch das ist gefährlich und kann richtig teuer werden! Wir zeigen euch in diesem Beitrag, wie Ihr beim Aufnehmen und veröffentlichen von Fotos auf der rechtlich sicheren Seite bleibt.
Schnappschüsse ohne ärgerliche Konsequenzen
Hinweis 1: Recht am eigenen Bild
Kollegen, die einen zentrales Objekt des Fotos sind, also im Porträt-Format fotografiert wurden oder als einzige Person in Großaufnahme zu sehen sind, sollten vor der Veröffentlichung des Bildes um eine ausdrückliche Einverständnis gebeten werden. Oft reicht es hier jedoch auch aus, dass der Fotografierte in die Kamera lächelt und winkt o.ä. und somit deutlich macht, dass der einverstanden ist, abgelichtet zu werden. Jedoch ist es hierbei auf rechtlicher Ebene deutlich besser, wenn man über eine Einverständniserklärung der Person in Schriftform verfügt, die vollständig zur ausdrücklichen Nutzung in den vorgesehenen Medien (Jahresbericht, Mitarbeiterzeitschrift, Internet einschl. sozialer Netze) befugt.
Hinweis 2: Keine ungünstigen Aufnahmen
Natürlich ist es nicht die Absicht des Fotografierenden, die Kolleginnen und Kollegen auf peinliche Weise zu zeigen. Oft kann aber so mancher Schnappschuss so ungünstig ausfallen, dass ein nachteiliger Eindruck entsteht und dies liegt dies im Auge des Betrachters. Während das Bild für den Fotografierenden völlig normal aussieht, kann das bei einer Person, welche sich selbst auf dem Bild befindet ganz anders sein.
Ihr überlegt, ob das Bild geeignet ist oder nicht? – Am besten gleich weg damit!
Hierbei ist es also am klügsten, die Bilder direkt zu löschen, damit sie nicht missbräuchlich gegen den Fotografierten eingesetzt werden können. Denn Menschen in kompromittierender Weise zu zeigen kann als Verletzung des persönlichen Lebensbereichs gelten und als Straftt geahndet werden (§ 201a Strafgesetzbuch).
Basic 3: Aufpassen bei der Veröffentlichung in Social Media
Ein Bild, welches in den sozialen Netzwerken veröffentlich wird, kann dort kommentiert und geteilt werden. Dies führt herbei, dass es sich dem eigenen Einflussbereich entzieht und keine Kontrolle mehr über die Löschung des Bildes gewährleistet ist. Daher empfiehlt es sich keine Fotos bei Facebook, Instagram zu veröffentlichen, auf denen sich Kollegen im Fokus befinden und/oder problemlos identifiziert werden können.
Fazit
Wenn Ihr euch unsicher seid, ob ein Foto ein Problem darstellen könnte, fragt euch am besten einfach selbst, ob Ihr in dieser Pose, mit dieser Mimik und Gestik abgelichtet werden wolltet und was Freunde und Familie wohl dazu sagen würden, wenn Sie euch so im Internet oder einer Zeitschrift sehen. Wenn die Entscheidung hierbei auf Verwunderung oder Kopfschütteln fällt, solltet Ihr das Foto lieber nicht veröffentlichen.
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